Einhaltung der REACH-Verordnung

Gegenstand der Erklärung

Nach Artikel 7 Absatz 1 REACH, betrifft diese Bestimmung ausschließlich Stoffe in Erzeugnissen, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen und deren Gesamtmenge bei Produzenten oder Importeuren mehr als 1 Tonne pro Jahr beträgt.

Da die Z24 GmbH solche Produkte nicht handelt, wird dies nachfolgend erklärt.

Erklärung

Die von der Z24 GmbH gehandelten Produkte sind nach ihrer Art und Funktion keine Erzeugnisse mit bestimmungsgemäß freizusetzenden Stoffen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 REACH.

Diese Produkte fallen nach aktueller Kenntnis somit nicht unter die Registrierungspflichten des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH).

Informationsweitergabe

Gemäß Artikel 33 REACH besteht für Lieferanten von Erzeugnissen eine Informationspflicht gegenüber ihren Abnehmern, wenn in einem Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) der Kandidatenliste in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent enthalten sind.

Diese Informationspflicht liegt zunächst beim Hersteller oder Importeur des betreffenden Erzeugnisses und erstreckt sich entlang der gesamten Lieferkette. Falls uns gemäß Artikel 33 REACH das Vorhandensein besonders besorgniserregender Stoffe in an Sie gelieferten Erzeugnissen bekannt werden, geben wir diese Information unverzüglich und vollständig an Sie als Kunde weiter. Wir stellen damit sicher, dass die Informationskette gemäß REACH-Verordnung gewahrt bleibt.

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